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Kay Lüders Rürup RenteIhr Kay Lüders
Fachwirt für Finanzberatung (IHK)

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Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen der Basisrentenversicherung

1. Begriffsbestimmung / Allgemeines

Beitrage in eine Rentenversicherung zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung dürfen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn
  • das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen ist
  • der Rentenzahlungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres - bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 nicht vor Vollendung des 62.Lebensjahres – beginnen
  • die Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag
  1. nicht vererbbar
  2. nicht übertragbar
  3. nicht beleihbar
  4. nicht veräußerbar
  5. nicht kapitalisierbar sind und darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlung besteht.
Da die von der LV 1871 angebotenen Basisrentenversicherungsprodukte die von den Finanzbehörden geforderten Grundvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen, erhielten diese eine entsprechende Zertifizierung i. S d. § 5 a i. V. m. §2 Abs. 3AllZertG.

Mit der Zertifizierung erfüllt das Basisrentenversicherungsprodukt auch die Vorgabe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG und damit die letzte und entscheidende Voraussetzung für die grundsätzliche Abzugsmöglichkeit als Sonderausgabe.

2. Einkommensteuer

1.) Basisrentenversicherung (Hauptversicherung)

  1. Beitragszahlungen Die Abzugsfähigkeit ist mit anderen abzugsfähigen Beiträgen auf jährlich EUR 20.000,- begrenzt. Die Quote der Abzugsfähigkeit wächst von 70 v. H. im Jahr 2010 kalenderjährlich um 2 v. H. auf 100 v. H. im Jahr 2025 an.
  2. Rentenleistungen Die Rentenzahlungen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, der im Jahr 2010 60 v. H. beträgt und bis zum Jahr 2040 auf 100 v. H. anwächst (§ 22 Nr. 1 Salz 3 a) aa) EStG i. d. F. ab 01 01.2010).

2. ) Zusatzleistungen zu Basisrentenversicherungen

  1. Beitragszahlungen Ist die Zahlung einer Rente vorgesehen, können Beiträge zu den nachfolgenden Zusatzversicherungen zu Basisrentenversicherungen zusammen mit der Hauptversicherung als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG abgezogen werden:
    • Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung
    • Erwerbsminderungs – Zusatzversicherung
    • Hinterbliebenenrenten – Zusatzversorgung
    Hierbei ist stets zu beachten, dass eine ergänzende Absicherung jedoch nur dann unschädlich möglich ist, wenn mehr als 50 v. H. der Beiträge auf die eigene Altersversorgung entfallen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist regelmäßig auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-) Beitrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.

    Der Einschluss weiterer Zusatzversicherungen ist nicht möglich.
  2. Rentenleistungen Rentenleistungen aus Zusatzversicherung zu Basisrentenversicherungen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, der im Jahr 2010 60 v. H. beträgt und bis zum Jahr 2040 auf 100 v. H. anwachst (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) ESlG i. d. F. ab 01.01.2010).
  3. Erbschaftsteuer I Schenkungsteuer Ansprüche oder Leistungen aus Basisrentenversicherungen sind nicht vererblich und nicht übertragbar. Es fällt daher keine Erbschaltsteuer/Schenkungsteuer an. Ansprüche oder Leistungen im Rahmen einer Rentengarantiezeit oder aus einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung unterliegen der Erbschaftsteuer.
  4. Versicherungsteuer Beitrage zu Basisrentenversicherungen und ggf. Zusatzversicherungen sind von der Versicherungsteuer befreit.
 
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