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Kay Lüders Rürup RenteIhr Kay Lüders
Fachwirt für Finanzberatung (IHK)

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Stichwortverzeichnis Rürup Rente Glossar Basisrente FAQ

Es sind 113 Einträge im Lexikon.
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Begriff Definition
Pfändungsschutz
  1. Eine Pfändung des Vertragsguthaben aus einer Basisrente ist in den meisten Fällen nicht möglich. Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines Rürup-Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln.

  2. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln.

  3. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar.

  4. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

Da eine Pfändung des Vertragsguthaben kaum möglich ist, ist diese Art von Altersvorsorge besonders für Selbständige und Freiberufler interessant.

Aliases: Pfändungsschutz, §851c ZPO
Phase der Auszahlung

Frühestens ab dem 60. Lebensjahr erfolgt die Phase der Auszahlung, Die Phase der Auszahlung beginnt mit dem erstmaligen Abruf der Basisrente. Die Phase der Auszahlung auch Leistungsphase genannt, endet mit dem Tod der versicherten Person.

Rabatte

Falls keine monatliche Zahlungsweise gewünscht wird, gewähren einiger Versicherer Rabatte. Diese Rabatte werden für die vorschüssige Zahlung und eine Verminderung von Verwaltungskosten gewährt. Sonderkonditionen für Gruppenverträge werden in den meisten Fällen ebenfalls angeboten.

Rechnungszins

Der Rechnungszins beträgt derzeit 2.25%. Der Rechnungszins wird auf den sogenannten Deckungsstock gewährt. Der Deckungsstock (eingezahlte Beiträge minus Verwaltungs-, Abschlusskosten und Kosten für biometrische Risiken) wird mit dem garantierten Rechnungszins verzinst.

Rentenalter

Rentenalter, auch Pensionsalter, ist das Lebensalter, ab dem eine Person die Altersrente oder Pension beziehen kann, also aus dem Berufsleben ausscheidet.

Rentenanpassung

Innerhalb der Basisrente erfolgt eine Rentenanpassung. Die Rentenanpassung kann unterschiedlich vereinbart werden. Dynamische Renten oder teildynamische Renten sehen eine Rentenanpassung vor, während eine flexible (konstante) Rente keine Anpassung vorsieht, dafür aber eine deutlich höhere Rente ab Rentenbeginn vorsieht.

Rentenbeginn

Der Rentenbeginn erfolgt zum vertraglich vereinbarten Beginn. Der Rentenbeginn kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr vereinbart werden. Der Rentenbeginn erfolgt mit dem erstmaligen Bezug (Leistungsphase) der Rentenzahlung.

Rentengarantiezeit

Die Zahlung einer Basisrente erfolgt grundsätzlich bis ans Lebensende der versicherten Person. Um die finanziellen Nachteile der Hinterbliebenen durch einen frühen Tod der versicherten Person zu vermeiden, kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Die Rentengarantiezeit kann zwischen 0-25 Jahren vereinbart werden.

Restkapitalverrentung

Nach dem Ableben der versicherten Person kann das versicherungsmathematisch nicht verbrauchte Vermögen, als Restkapitalverrentung an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Die Restkapitalverrentung ermöglicht die Zahlung einer Rente an Witwen und Waisen.

Ruhen des Vertrages

Ein Ruhen des Vertrages kann vereinbart werden. Die Vereinbarung über das Ruhen des Vertrages kann befristet (befristete Beitragsfreistellung) oder unbefristet vereinbart werden. Eine Kündigung des Basisrentenvertrages führt nur zum Ruhen des Vertrages, da die Auszahlung eines Rückkaufwertes nicht möglich ist.

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